Unsere AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lixcon GmbH & Co. KG
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
I. Geltungsbereich
- Für sämtliche Verträge der Lixcon GmbH & Co. KG („LIXCON“) mit ihrem Vertragspartner („KUNDE“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des KUNDEN erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des KUNDEN die Leistung vorbehaltlos ausführen.
- Der Teil A (Ziffern I. – VIII. dieser AGB) gilt für alle unsere Verträge. Der Teil B (Ziffern IX. – XII. dieser AGB) enthält zusätzliche Bedingungen für Verträge über Stellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Teil C (Ziffern XIII. – XIV. dieser AGB) enthält zusätzliche Bedingungen für die zeitweise Überlassung von mobilen Messgeräten.
- Ist der KUNDE eine Person, die bei Abschluss eines Vertrages mit LIXCON in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) gelten unsere Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Verträge mit dem KUNDEN im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung.
II. Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang
- Angebote von LIXCON sind freibleibend und unverbindlich (invitatio ad offerendum). Sie dienen ausschließlich der Entscheidungsfindung des KUNDEN über die Auftragsvergabe durch Abgabe eines Angebots an uns und dürfen nur mit Zustimmung von LIXCON veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.
- Die angegebenen Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von LIXCON beim KUNDEN zustande, spätestens jedoch mit dem Beginn der Leistungen von LIXCON.
- Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind das Angebot und die Auftragsbestätigung von LIXCON. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Vertrag sollen schriftlich vereinbart werden.
- Die von LIXCON zu erbringende Leistungen, insbesondere in den Bereichen Energiemanagement, Gebäudeenergieberatung, Umweltmanagement und Schulungen beschränkt sich auf die reine Erbringung der vertraglich mit dem KUNDEN vereinbarten Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Vertragsgegenstand ist nicht die Erfüllung eines bestimmen Erfolgs wie z.B. Lieferung von Energie bei vermittelten Energieversorgungsverträgen oder Erzielung einer bestimmten tatsächlich eingesparten Energiemenge.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen („Unterlagen“) behalten wir uns, auch, soweit sie nach unseren Angaben von dem KUNDEN erstellt worden sind, sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor soweit mit dem KUNDEN nichts Abweichendes vereinbart ist.
- Wir dürfen von den in den Vertrag einbezogenen Unterlagen und Angaben („Angaben“) im Rahmen des technischen Fortschritts in dem KUNDEN zumutbaren Umfang abweichen, es sei denn, wir haben die Angaben ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
- Von LIXCON herausgegebene Prospekte oder Werbeschriften sind nur dann Bestandteil der vereinbarten Leistungen von LIXCON wenn der KUNDE und LIXCON dies ausdrücklich vereinbart haben.
- Die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine setzt die rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des KUNDEN voraus. Werden diese nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern/verschieben sich Fristen und Termine angemessen; dies gilt nicht, wenn LIXCON die Verzögerung zu vertreten hat.
- Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder Naturereignisse) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und dem Umfang ihrer Wirkung die Pflichten von LIXCON. Das gilt auch dann, wenn sich LIXCON bereits im Lieferverzug befindet. LIXCON wird den KUNDEN über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich benachrichtigen. LIXCON ist berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn LIXCON die Vertragsfortsetzung aufgrund der Dauer der höheren Gewalt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des KUNDEN, nicht zumutbar ist.
III. Zahlungsbedingungen
- Alle Rechnungen von LIXCON sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung auf eines der von LIXCON genannten Konten fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem genannten Konto von LIXCON gutgeschrieben ist.
- Der KUNDE kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts aufgrund eines Gegenanspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten aus demselben rechtlichen Verhältnis ist stets möglich.
- Wird eine Gefährdung der Zahlungsforderungen von LIXCON durch fehlende Leistungsfähigkeit des KUNDEN erkennbar, ist LIXCON berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum KUNDEN sofort fällig zu stellen, sofern LIXCON seine Leistungen bereits erbracht hat. Eine Gefährdung liegt vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des KUNDEN nahelegt. Dasselbe gilt, wenn sich der KUNDE mit mindestens zwei Rechnungen in Zahlungsverzug befindet. LIXCON ist in diesem Fall außerdem berechtigt, dem KUNDEN eine angemessene Frist zu setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Erbringung der noch ausstehenden Leistungen nach seiner Wahl entweder die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann LIXCON vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungseinstellung des KUNDEN ist die Setzung einer Nachfrist entbehrlich.
IV. Geheimhaltung / Datenschutz
- LIXCON und der Kunde sind jeweils verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei, die ihr im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zugänglich werden streng vertraulich zu behandeln und unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen. Jede Partei wird dafür Sorge tragen, dass vertrauliche Informationen gegen Einsichtnahme Dritter geschützt werden. Eine Weitergabe solcher Informationen, Unterlagen oder Materialien an Mitarbeiter oder Subunternehmer ist nur in dem Umfang zulässig, wie dies zur vertraglichen Leistungserbringung erforderlich ist.
- LIXCON ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den KUNDEN – auch wenn diese von Dritten stammen – nach den Vorgaben der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten, zu speichern oder durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
V. Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der KUNDE wird LIXCON Zugang zu allen Informationen verschaffen, die bei ihm vorhanden sind und für die Dienstleistung von LIXCON von Bedeutung sein können. Er verschafft LIXCON ungehinderten Zugang zu allen seinen betrieblichen Gebäuden und Anlagen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen von LIXCON zugänglich sein müssen oder sollten.
- Soweit LIXCON Leistungen in Gebäuden und Anlagen des KUNDEN erbringt, stellt der KUNDE insoweit die für die Leistungserbringung von LIXCON erforderliche Mengen von Strom, Gas, Wasser, Wärme oder Kälte unentgeltlich zur Verfügung. Er richtet LIXCON zudem im Betrieb einen temporären stationären Arbeitsplatz mit Strom- und Internetzugang sowie der Möglichkeit, einen Drucker zu verwenden, ein.
VI. Haftung
- Die Haftung von LIXCON auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Unmöglichkeit, Lieferverzug, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in dieser Ziffer nichts anderes vereinbart ist.
- LIXCON haften unbeschränkt, soweit einschlägig, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei. Bei grober Fahrlässigkeit haftet LIXCON nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
- Bei der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haftet LIXCON ebenfalls nur beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Rechte und Pflicht sind solche Rechte und Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Außer in den in vorstehenden Absätzen 2. und 3. genannten Fällen haftet LIXCON für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht.
- LIXCON haftet nicht für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit von Drittdaten.
- Soweit die Schadensersatzhaftung LIXCON gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung deren Arbeitnehmer und Organe.
VII. Verjährung
- Ansprüche des KUNDEN wegen Pflichtverletzungen, insbesondere Schadenersatzansprüche, verjähren in einem Jahr. Unberührt bleibt das Recht des KUNDEN wegen einer LIXCON zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des KUNDEN:
- nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, oder
- wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht.
- Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
- LIXCONs Ansprüche gegen den KUNDEN verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
VIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend den Internationalen Warenkauf (CISG).
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Schwanewede.
Teil B – Zusätzliche Bedingungen für Verträge über Stellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
IX. Verantwortung des Kunden für Arbeitssicherheit und Leistungspflichten von LIXCON
- Die rechtliche Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz, die Arbeitssicherheit und die Einhaltung der Gesetze, Bestimmungen, Auflagen und Normen trägt ausschließlich der KUNDE. LIXCON ist ausschließlich beratend tätig.
- Der KUNDE hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.
- LIXCON übernimmt die Aufgaben, die sich aus § 6 ASiG in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ ergeben.
- LIXCON wird im Rahmen der alternativen, bedarfsorientierten Betreuung nach § 2 Absatz 4 DGUV Vorschrift 2 tätig.
- LIXCON bedient sich zur Erfüllung der Aufgaben des Einsatzes von Fachkräften für Arbeitssicherheit, die den Anforderungen an die Fachkunde gemäß DGUV Vorschrift 2 genügen und über branchenspezifische Kenntnisse verfügen.
X. Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der KUNDE verpflichtet sich, ohne besondere Aufforderung LIXCON bei der Durchführung des Auftrages im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gem. §§ 2 und 5 ASiG zu unterstützen.
- Der KUNDE schafft unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebsorganisation, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere, dass der KUNDE:
- einen geeigneten Arbeitsplatz und notwendige Arbeits- und Betriebsmittel bereitstellt,
- notwendige Informationen (z.B. Kataster für Gefahrstoffe und Maschinen, behördliche Bescheide, technische Zeichnungen, Maschinendaten usw.) rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- Kontaktperson benennt, die gegenüber den Mitarbeitern des LIXCONs ermächtigt sind, im Rahmen eines Erfüllungsgehilfen Entscheidungen zu treffen, oder Informationen entgegen zu nehmen oder abgeben können, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung notwendig sind,
- den Mitarbeitern des LIXCONs jederzeit Zugang zu den für seine Tätigkeiten notwendigen Informationen zu verschaffen und ihnen rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen zu versorgen, nötigenfalls auch ohne besondere Aufforderung, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
- Der KUNDE erteilt der Fachkraft für Arbeitssicherheit für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem ASiG erforderlichen Informationen und Auskünfte. Wenn nötig, stellt er Lizenzen für genutzte Software kostenfrei zur Verfügung.
- Der KUNDE ermöglicht der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach vorheriger Terminabsprache die Unfalluntersuchungen, Betriebsbegehungen bzw. Arbeitsplatzbesichtigungen.
XI. Einsatzzeit und Verhinderung der Fachkraft
- Die Ermittlung der Einsatzzeit erfolgt auf Basis der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2. Die Einsatzzeit für die Fachkraft für Arbeitssicherheit setzt sich zusammen aus den Zeiten, die sich für die Grundbetreuung und für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung ergeben.
- Der Umfang der Leistungen und die Ermittlung der Einsatzzeit ist regelmäßig alle 12 Monate zum Jahresende zu überprüfen und zu aktualisieren. Wegezeiten sind nicht in den Einsatzzeiten enthalten. Innerbetrieblich erforderliche Wegezeiten, die sich aus der Struktur des Betriebes ergeben, sind ggf. gesondert zu berücksichtigen.
- Wird eine zwischen dem KUNDE und dem LIXCON vereinbarte Einsatzzeit vom KUNDEN aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, vor dem Termin abgesagt, gilt die Einsatzzeit als erbracht und wird entsprechend in Rechnung gestellt. Ersatztermine werden in diesem Fall nicht zur Verfügung gestellt.
- Die eingesetzte Fachkraft für Arbeitssicherheit übt die Tätigkeit nach dem ASiG persönlich aus. Vertretungen sind nur im Ausnahmefall und mit Zustimmung des KUNDEN zulässig. Im Falle einer längeren Verhinderung (Urlaub, Krankheit, Fortbildung o. ä.) bemüht sich LIXCON gemeinsam mit dem KUNDE um eine geeignete Vertretung. LIXCON hat dem KUNDE eine voraussehbare Verhinderung rechtzeitig mitzuteilen.
XII. Abwerbeverbot
Der KUNDE verpflichtet sich, Mitarbeitende von LIXCON nicht abzuwerben und im Falle der Beendigung des Vertrages über die Stellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, Mitarbeitende von LIXCON nicht vor Ablauf einer Sperrfrist von 2 Jahren nach Vertragsbeendigung ein Beschäftigungsverhältnis aktiv anzubieten. In jedem Fall der Zuwiderhandlung durch den Kunden ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des letzten Jahres-Brutto-Gehalts des abgeworben Mitarbeitenden bei LIXCON zur Zahlung fällig, es sei denn der KUNDE hat den Verstoß nicht zu vertreten.
Teil C – Zusätzliche Bedingungen für die zeitweise Überlassung von mobilen Messgeräten
XIII. Zeitweise Überlassung von Messgeräten
- Soweit LIXCON nach dem Vertrag mit dem KUNDEN im Rahmen ihrer Dienstleistungen ein für den KUNDEN nur temporär erforderliche Messgerät (z.B. Fluke 1730 Energy Logger (inkl. 3x iFlex-1500-12 Stromwandler, 3x Magnetspannungsklemmen) beistellt, wird dieses Messgerät dem KUNDEN für die Dauer der Nutzung unter dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag beigestellt.
- Der KUNDE darf das Messgerät nicht von dem mit LIXCON vereinbarten Einsatzort entfernen.
- Auf die Überlassung des Messgeräts finden die Regelungen über Mietverträge weder direkt noch indirekt Anwendung.
XIV. Einzelheiten der Überlassung und Haftung
- LIXCON wird ein in dem Vertrag mit dem KUNDEN zur Überlassung an den KUNDEN vereinbartes Messgerät dem KUNDEN tageweise für den Zeitraum zur Verfügung stellen, für den es beim KUNDEN sinnvoll eingesetzt werden kann. Über Beginn und Dauer des Einsatzes entscheidet LIXCON unter Berücksichtigung ihrer eigenen und der betrieblichen Belange des KUNDEN nach billigem Ermessen. Der KUNDE kann jedoch jederzeit die Beendigung der Überlassung verlangen.
- Der KUNDE wird das Messgerät nicht selbst bedienen. Einzelne seiner Mitarbeiter können durch LIXCON in die Bedienung des Messgerätes eingewiesen werden und sind sodann berechtigt, das Gerät selbst zu bedienen.
- Die Kosten der Überlassung des Messgeräts werden im Vertrag vereinbart.
- LIXCON haftet nicht für die Richtigkeit oder Genauigkeit der Messergebnisse, es sei denn LIXCON ist für die Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit der Messergebnisse verantwortlich, z.B. bei einer falschen Bedienung des Gerätes, die LIXCON zu vertreten hat. Im Falle eines Ausfalls des Messgerätes wird LIXCON innerhalb eines angemessenen Zeitraumes insbesondere mit Rücksicht auf die Lieferbarkeit des Messgerätes für Ersatz sorgen. Während der Zeit, zu der das Messgerät nicht einsatzfähig ist, ist keine Vergütung geschuldet.
- Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm oder ihm zurechenbare Personen verursachte Beschädigungen des Messgeräts.
Stand: Juni 2026